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Schwerpunkt unserer
Verkaufsprodukte bildet
eine Umsatzbeteiligung,
die sich in eine
Direkt-Umsatzbeteiligung
sowie in eine
Handels-Umsatzbeteiligung
(auch
Händlerbeteiligung)
aufteilt.
Dabei kann der Kunde ein
Anrecht auf Beteiligung
an den künftigen
Umsätzen der Eurocondi
GmbH käuflich erwerben..
Der Umsatz der Eurocondi
GmbH setzt sich aus den
eingezahlten Beträgen
aller Vertragspartner
und den damit
abgewickelten, internen
Handelsgeschäften
zusammen.
Einkommensteuerliche
Behandlung von
Umsatzbeteiligungen an
der Eurocondi GmbH
Gammertingen
Bei der
Direkt-Umsatzbeteiligung
erwerben die Käufer
gegen eine Einmalzahlung
von 250 € bis max.
15.000 € zzgl. UsSt. ein
Anrecht auf
Umsatzbeteiligung.
Prognostiziert werden
Ausschüttungen, über
eine Laufzeit von 74
Monaten. Die
Ausschüttungen erfolgen
nach einem festgelegten
Zuteilungsschlüssel; sie
beginnen unmittelbar
nach dem Erwerb der
Beteiligung. Die
Laufzeit kann sich
verlängern, wenn die
Eurocondi GmbH ihr
Umsatzziel nicht
erreicht.
Die Eurocondi GmbH weist
ausdrücklich darauf hin,
dass der bezahlte Betrag
nicht zurück erstattet
wird, wenn keine Umsätze
erzielt werden.
Die aus der
Umsatzbeteiligung
vereinnahmten Bezüge
stellen wiederkehrende
Leistungen dar, die im
Austausch mit einer
Gegenleistung gewährt
werden (vgl. Rz. 58 ff.
des BMF-Schreibens vom
16.09.2004, BStBI I, S.
922 zur ähnlichen
Problematik bei
Vermögensübertragungen
gegen wiederkehrende
Leistungen auf bestimmte
Zeit). Sie ist ein
entgeltlich erworbenes
immaterielles
Wirtschaftsgut, eine Art
Stammrecht, auf zeitlich
begrenzte wiederkehrende
Leistungen in
Abhängigkeit von einer
veränderlichen
Bezugsgröße (Umsatz).
Die Zahlungen des
Käufers stellen daher
Anschaffungskosten des
immateriellen
Wirtschaftsguts
„Umsatzbeteiligung" dar.
Bei den Zahlungen, die
der Käufer aufgrund der
abgeschlossenen Verträge
erhält, handelt es sich
um wiederkehrende Bezüge
i. S. d. § 22 Nr. 1
EStG (vgl. BFH-Urteil
vom 10.10.1963, BStBI
III, S. 592).
Wiederkehrende Bezüge
sind Bezüge, die auf
einem einheitlichen
Rechtsgrund beruhen und
mit einer gewissen
Regelmäßigkeit anfallen.
Leistungen in
gleichmäßiger Höhe sind
für wiederkehrende
Bezüge nicht
erforderlich (s. R 165
Abs. 1 Satz 2 und 3 EStR
2003).
Die Bezüge sind nicht
als
Vermögensumschichtung
anzusehen. Nach der
Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs sind
entgeltlich im Austausch
mit einer Gegenleistung
gewährte wiederkehrende
Bezüge nur insoweit
abzieh- und steuerbar,
als der Wert der
wiederkehrenden Bezüge
den Wert der
Gegenleistung übersteigt
(vgl. BFH-Urteile vom
3.6.1986, BStBI II, S.
674 und vom 27.2.1992,
BStBI II, S. 612; die
Grundsätze des
BFH-Urteils vom
14.5.2002, BStBI II, S.
532 zum Verkauf eines
Mitunternehmeranteils
gegen einen gewinn- oder
umsatzabhängigen
Kaufpreis können
ebenfalls entsprechend
angewendet werden). Eine
Steuerpflicht tritt
daher im vorliegenden
Fall erst ein, wenn die
Bezüge den
Netto-Kaufpreis
übersteigen.
Eine Aufteilung der
Zahlungen in einen
Kapital- und einen
Zinsanteil nach der
Barwertdifferenzmethode
(vgl. Rz. 61 ff. des
BMF-Schreibens vom
16.09.2004, BStBI I, S.
922) ist nicht möglich,
da ein Barwert wegen der
nicht absehbaren
Umsatzentwicklung bei
der Eurocondi GmbH nicht
bestimmt werden kann.
Die
Direkt-Umsatzbeteiligung
stellt auch keine
Kapitalüberlassung i. S.
d. § 20 EStG dar.
Insbesondere ist der
Tatbestand des § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG nicht
erfüllt, da die
Rückzahlung des
Kaufpreises
ausgeschlossen und die
Leistung eines Entgelts
nicht sicher ist. Beides
hängt vielmehr von der
Entwicklung des Umsatzes
der Eurocondi GmbH ab.
Selbst wenn der Käufer
mit den Einzahlungen
eine Einkunftsquelle i.
S. d. § 20 EStG
erwerben würde, käme ein
Werbungskostenabzug
nicht in Betracht, da
die Einzahlungen als
Anschaffungskosten des
Produktes (Umsatzbeteiligung)zu
beurteilen wären (vgl.
BFH-Urteil vom
23.2.2000, BStBI 2001
II, S. 24).

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