Schwerpunkt unserer Verkaufsprodukte bildet eine Umsatzbeteiligung, die sich in eine Direkt-Umsatzbeteiligung sowie in eine Handels-Umsatzbeteiligung (auch Händlerbeteiligung) aufteilt.

Dabei kann der Kunde ein Anrecht auf Beteiligung an den künftigen Umsätzen der Eurocondi GmbH käuflich erwerben..

Der Umsatz der Eurocondi GmbH setzt sich aus den eingezahlten Beträgen aller Vertragspartner und den damit abgewickelten, internen Handelsgeschäften zusammen.

Einkommensteuerliche Behandlung von Umsatzbeteiligungen an der Eurocondi GmbH Gammertingen

Bei der Direkt-Umsatzbeteiligung erwerben die Käufer gegen eine Einmalzahlung von 250 € bis max. 15.000 € zzgl. UsSt. ein Anrecht auf Umsatzbeteiligung. Prognostiziert werden Ausschüttungen, über eine Laufzeit von 74 Monaten. Die Ausschüttungen erfolgen nach einem festgelegten Zuteilungsschlüssel; sie beginnen unmittelbar nach dem Erwerb der Beteiligung. Die Laufzeit kann sich verlängern, wenn die Eurocondi GmbH ihr Umsatzziel nicht erreicht.

Die Eurocondi GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass der bezahlte Betrag nicht zurück erstattet wird, wenn keine Umsätze erzielt werden.

Die aus der Umsatzbeteiligung vereinnahmten Bezüge stellen wiederkehrende Leistungen dar, die im Austausch mit einer Gegenleistung gewährt werden (vgl. Rz. 58 ff. des BMF-Schreibens vom 16.09.2004, BStBI I, S. 922 zur ähnlichen Problematik bei Vermögensübertragungen gegen wie­derkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit). Sie ist ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut, eine Art Stammrecht, auf zeitlich begrenzte wiederkehrende Leistungen in Abhängigkeit von einer veränderlichen Bezugsgröße (Umsatz). Die Zahlungen des Käufers stellen daher Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Umsatzbeteiligung" dar.

Bei den Zahlungen, die der Käufer aufgrund der abgeschlossenen Verträge erhält, handelt es sich um wiederkehrende Bezüge i. S. d.  § 22 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1963, BStBI III, S. 592). Wiederkehrende Bezüge sind Bezüge, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen. Leistungen in gleichmäßiger Höhe sind für wiederkehrende Bezüge nicht erforderlich (s. R 165 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStR 2003).

Die Bezüge sind nicht als Vermögensumschichtung anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung gewährte wiederkehrende Bezüge nur insoweit abzieh- und steuerbar, als der Wert der wiederkehrenden Bezüge den Wert der Gegenleistung übersteigt (vgl. BFH-Urteile vom 3.6.1986, BStBI II, S. 674 und vom 27.2.1992, BStBI II, S. 612; die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.5.2002, BStBI II, S. 532 zum Verkauf eines Mitunternehmeranteils gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis können ebenfalls entsprechend angewendet werden). Eine Steuerpflicht tritt daher im vorliegenden Fall erst ein, wenn die Bezüge den Netto-Kaufpreis übersteigen.

Eine Aufteilung der Zahlungen in einen Kapital- und einen Zinsanteil nach der Barwertdifferenzmethode (vgl. Rz. 61 ff. des BMF-Schreibens vom 16.09.2004, BStBI I, S. 922) ist nicht möglich, da ein Barwert wegen der nicht absehbaren Umsatzentwicklung bei der Eurocondi GmbH nicht bestimmt werden kann.

Die Direkt-Umsatzbeteiligung stellt auch keine Kapitalüberlassung i. S. d.  § 20 EStG dar. Insbesondere ist der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht erfüllt, da die Rückzahlung des Kaufpreises ausgeschlossen und die Leistung eines Entgelts nicht sicher ist. Beides hängt vielmehr von der Entwicklung des Umsatzes der Eurocondi GmbH ab.

Selbst wenn der Käufer mit den Einzahlungen eine Einkunftsquelle i. S. d.  § 20 EStG erwerben würde, käme ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, da die Einzahlungen als Anschaffungskosten des Produktes (Umsatzbeteiligung)zu beurteilen wären (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.2000, BStBI 2001 II, S. 24).